Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen von HAGET-DIE BAUTEPPE (Fassung März 2016)

1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch:
„Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge und Kaufabschlüsse sind erst dann für uns bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind oder durch Lieferung erfüllt werden. Als Vertragsinhalt gilt nur das, was schriftlich im Bestellschein/Angebot enthalten ist
oder mangels eines solchen in unserer Auftragsbestätigung niedergelegt ist und binnen einer Woche nach Erhalt unwidersprochen bleibt. Weicht unsere Auftragsbestätigung von der Bestellung des Käufers ab, so gilt die Abweichung als genehmigt, falls nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Auftragsbestätigung, schriftlich widersprochen wird. Zur Wahrung der Frist ist der Zugang des Widerspruchs bei uns maßgebend.

3. Alle Preise verstehen sich zzgl. der am Tage der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern nichts Anderes vereinbart, gilt der jeweilige Preis ab Auslieferungslager bzw. Niederlassung.

4. Unsere Rechnungen sind zur sofortigen Zahlung in bar nach Rechnungseingang fällig, soweit keine besonderen Zahlungstermine vereinbart sind.

5. Ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht steht dem Käufer zu, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und er kein Unternehmer ist oder aber, wenn es auf dem selben Vertragsverhältnis beruht und der betreffende Anspruch des Käufers unstreitig
oder rechtskräftig festgestellt ist.

6. Die Aufrechnung ist nur mit einer unstreitigen oder von uns anerkannten oder rechtskräftig gegen uns festgestellten Forderung zulässig, im Übrigen jedoch ausgeschlossen. Widerklage ist in entsprechender Weise ausgeschlossen. Der Käufer kann Ansprüche, egal welcher Art, gegen uns nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abtreten.

7. Lieferzeiten beginnen erst mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Bei Lieferung auf Abruf gilt eine angemessene Frist von mindestens drei Wochen ab Eingang des Abrufs bei uns als vereinbart.

8. Fristen laufen nicht oder verlängern sich entsprechend, wenn der Käufer ihm obliegende Verpflichtungen, insbesondere Anzahlungen nicht fristgerecht erbringt. Maßgeblich ist das Datum der Gutschrift auf unserem Konto. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, auch wenn sie bei einem Vorlieferanten oder Unterlieferanten eintreten, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Verkehrssperren und sonstige Umstände, insbesondere nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, gleich, die nicht von uns beeinflusst werden können und die uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. In jedem Fall werden wir den Käufer unverzüglich über Grund und voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung benachrichtigen.

9. Der Versand erfolgt auch bei vereinbarter Franko-Lieferung auf Gefahr des Käufers. Transportversicherung wird nur auf schriftliche Weisung und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.

10. Verzögert sich der Abtransport versandbereit gestellter Ware oder deren Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr von dem Tag der Versandbereitschaft an auf den Käufer über. Lieferfristen gelten in diesem Falle als mit dem Tage der Versandbereitschaft erfüllt.

11. Teillieferungen sind zulässig.

12. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts Anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB). Die Mängelansprüche
des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur
Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art
der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die
hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht
nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 15 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
13. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen für Bauwerke und Baustoffe (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB), dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und
außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß Ziffer 15 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

14. Der Verkauf gebrachter Sachen erfolgt unter Ausschluss aller Mängelansprüche. Vorbehalten bleiben dem Käufer jedoch Schadensersatzansprüche aufgrund von Mängeln im Rahmen der in Ziffer 15 getroffenen Regelungen und ggf. Aufwendungsersatzansprüche gem. § 284 BGB. 15. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die unter Ziffer 15 vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

16. Gerät der Käufer in Ab- und/oder Annahmeverzug, sind wir berechtigt, die zu liefernden Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Käufers bei einem Spediteur oder Lagerhaus einzulagern. Für eine Lagerung bei uns können wir ein angemessenes Entgelt verlangen.

17. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu nutzen, zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

18. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche, wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die unter Ziffer 16 und 17 vorgenannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

19. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren in gebräuchlichem Umfang zu versichern und tritt hiermit seine Entschädigungs-Ansprüche, die ihm aus Schäden gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des jeweiligen Rechnungswerts der Ware ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

20. Als Erfüllungsort wird für die Verpflichtungen beider Vertragsteile wird D-48527 Nordhorn vereinbart.

21. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist Nordhorn.

22. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes
finden keine Anwendung.

HAGET – DIE BAUTREPPE, Inhaberin: Beate Haget-Windau, Ahauser Hof 3, 48527 Nordhorn
DE 03/2016